STEWA Reisen 2026
REISEBEDINGUNGEN / INFO 303 günstiger ist - entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kal- kulierte durchschnittliche Teilnehmer- zahl zugrunde gelegt. 6.6 STEWA Touristik GmbH muss dem Kunden eine solche Preiserhö- hung unter Angabe des Erhöhungs- grundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen. 6.7 Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann STEWA Touristik GmbH den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reisean- tritt auffordern, innerhalb angemesse- ner Frist, die angebotene Preiserhö- hung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Ver- streichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB). 7. Vertragsübertragung - Ersatzreisende 7.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pau- schalreisevertrag eintritt. 7.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reise- erfordernisse nicht erfüllt. 7.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. STEWA Touristik GmbH darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 7.4. STEWA Touristik GmbH hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. 8. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise 8.1. Vor Reisebeginn kann der Reisen- de jederzeit vom Vertrag zurücktre- ten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegen- über dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler. 8.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Ent- schädigung bei Reisen nach Ziff. 8.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 8.5. 8.3. Die Entschädigungspauschalen von STEWA Touristik GmbH bei Reisen finden Sie in der Tabelle, siehe S. 307. 8.4. Dem Reisenden wird ausdrück- lich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführ- te Pauschale sei. 8.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 8.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reise- preis abzüglich des Werts der von STEWA Touristik GmbH ersparten Aufwen- dungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. STEWA Touristik GmbH hat insoweit auf Verlangen des Reisen- den die Höhe der Entschädigung zu begründen. 8.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittser- klärung, zu erfolgen. 8.7. Abweichend von Ziff. 8.2. kann STEWA Touristik GmbH vor Reisebe- ginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unver- meidbare, außergewöhnliche Umstän- de auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförde- rung von Personen an den Bestim- mungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Unterti- tels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 9. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 9.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. STEWA Touristik GmbH kann jedoch, soweit für sie möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 9.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann STEWA Touristik GmbH bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt € 50,- pro Person und bei Tagesreisen € 25,- pro Änderung pro Vorgang verlangen, soweit er nicht nach entsprechen- der ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungs- entgelt oder eine höhere Entschä- digung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von STEWA Touristik GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was STEWA Touristik GmbH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 10. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat STEWA Touristik GmbH bei den Leistungs- trägern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genomme- nen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungs- pflichten 11.1. STEWA Touristik GmbH kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für STEWA Touristik GmbH und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Scha- densersatzansprüche von STEWA Touristik GmbH bleiben insofern unberührt. 11.2. Der Reisende soll die ihm zu- mutbaren Schritte (z. B. Information von STEWA Touristik GmbH) unter- nehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 12. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 12.1. STEWA Touristik GmbH hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. 12.2. STEWA Touristik GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurück- treten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 12.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 12.1. nicht erreicht und will STEWA Touristik GmbH zurücktre- ten, hat STEWA Touristik GmbH den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von ein bis höchs- tens sechs Tagen 14 Tage jeweils vor Reisebeginn. 12.4. Tritt STEWA Touristik GmbH vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 12.5. STEWA Touristik GmbH ist infolge des Rücktritts zur Rückerstat- tung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 13. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen 13.1. STEWA Touristik GmbH kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 13.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 13.1. verliert STEWA Touristik GmbH den Anspruch auf den verein- barten Reisepreis, ist zur Rückerstat- tung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 14. Reisemängel, Rechte und Oblie- genheiten des Reisenden 14.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat STEWA Touristik GmbH einen Reisemangel unver- züglich anzuzeigen. Wenn STEWA Touristik GmbH wegen der schuld- haften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 14.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemän- gel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei STEWA Touris- tik GmbH oder der in der Reise- bestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern erge- ben sich aus der Reisebestätigung). 14.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschä- digung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerun- gen bei Flugreisen oder Kreuzfahrten sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft, Ree- derei und STEWA Touristik GmbH anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzuneh- men. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder unserem Bordper- sonal anzuzeigen. 14.4. Abhilfeverlangen und Selbst- abhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. STEWA Touristik GmbH hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 14.2. (siehe oben). Wenn STEWA Touristik GmbH nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. STEWA Touristik GmbH kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unver- hältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. STEWA Touristik GmbH ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informie- ren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 14.5. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 14.1. wird verwiesen. 14.6. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Ver- weigert STEWA Touristik GmbH die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig,
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