STEWA Reisen 2026

304 Alle wichtigen Informationen zu Ihrer Reise A-Z Allgemeine Gepäckbestimmungen & Handgepäck Pro Person wird maximal 1 Koffer mit einem Gesamtgewicht von 20 kg befördert. Ein Koffer für 2 Reisende mit einem Gesamtgewicht von über 20 kg wird nicht akzeptiert. STEWA Touristik GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfen behalten sich vor, das Gepäck der Reisenden zu wiegen und bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts pro Kilo Übergepäck € 5,- zu berechnen. a) Handgepäck Die Mitnahme von 1 Handgepäckstück mit den Maßen 30 cm x 25 cm x 25 cm und dem Gewicht von max. 5 kg ist möglich. b) Mitnahme von Wertgegenständen z.B. Schmuck sowie dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mit zu führen. c) Medizinisches Sondergepäck Die Mitnahme ist nach vorheriger Absprache möglich. Bitte beachten Sie hierzu unseren Punkt Mobilität, Gesundheitszustand und Hilfsmittel. Arzneimittel und Betäubungsmittel Der Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt. Unter Umständen ist für die Mitnahme von Arznei- und Betäubungsmitteln, auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhalts- bzw. Wirkstoffe erforderlich. Auch schriftliche Erklärungen des Hausarztes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden müssen, werden von einigen Ländern gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei- oder Be- täubungsmittel mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie uns bitte recht zeitnah darüber, ob Sie diese Medikamente mitnehmen dürfen oder ob Einfuhrbe- schränkungen bestehen und welche besonderen Voraussetzungen oder Doku- mente für die Einfuhr der Medikamente in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem Fall sollten Medikamente immer in der Originalverpackung mitgenommen werden. Informationen hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen Vertretungen der jeweiligen Zielländer. Dringend benötigte Medikamente sind im Handgepäck mitzuführen. Änderungen Bank- oder Kreditkartendaten & Zahlungsfristen/Fälligkeiten Sollte eine Änderung Ihrer Bankverbindungen oder Kreditkartendaten erfolgen, bitten wir Sie rechtzeitig vor der jeweiligen Fälligkeit Ihrer An- oder Restzahlung, um Mitteilung Ihrer neuen Daten. Es vermeidet Gebühren, die sonst STEWA Touristik durch Rückbuchungen der Kreditinstitute entstehen. Änderungen im Reiseverlauf bzw. Tausch von Ausflugstagen Wir behalten uns Änderungen bzw. ein Tausch von Ausflugstagen/Programmablauf vor. Beeinträchtigungen Gelegentlich können Baustellen von heute auf morgen entstehen oder Bautätig- keiten nach einer langen Pause plötzlich wieder beginnen. Dies gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Bauherrn. Hierauf ist unsere Einflussnahme leider nicht möglich. Selbstverständlich informieren wir Sie über Bautätigkeiten, sofern wir hiervon Kenntnis erhalten. Durch örtliche Gegebenheiten und bei anhal- tenden Trockenperioden kann es vor allem in den Mittelmeer-Anrainerländern zu Wasserdruckabfall oder zur Unterbrechung der Wasserversorgung kommen. Beförderung von Tieren Tiere sind ausnahmslos von der Beförderung ausgeschlossen. Belüftung Unsere Fahrzeuge verfügen über eine Belüftungsanlage, die ca. 65 x pro Stunde die Luft im Fahrzeug komplett erneuert. Daher werden unsere Gäste permanent mit Frischluft versorgt. Wir empfehlen die Mitnahme von passender Kleidung. Doppelzimmer zur Alleinbenutzung a.) In der Regel ist es nur möglich, ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung zu buchen, wenn ein solches explizit angeboten wird, da Doppelzimmer mit einer Belegung von zwei Personen vorgesehen sind. Generell verfügen wir nur über ein begrenztes Einzelzimmerkontingent. b. Kurzfristige Teil-Stornierungen Sollte eine Person aus einem Doppelzimmer stornieren, erfolgt die Buchung in ein Einzelzimmer oder Doppelzimmer zur Alleinnutzung mit Zuschlag. STEWA Touristik GmbH Lindigstraße 2, 63801 Kleinostheim, Tel. 06027-40972-1, Fax: 06027-40972-440, E-Mail: info@stewa.de , Internet: www.stewa.de , Geschäftsführer: Peter Stenger, Kerstin Stenger. Amtsgericht - Registergericht - Aschaffenburg HRB 10276, Sitz: Alzenau kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 14.7. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat STEWA Touristik GmbH den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 14.8. Anrechnung von Entschädi- gungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe in- ternationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 15. Haftungsbeschränkung 15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei- fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungs- trägers verantwortlich ist. 15.2. Gelten für eine von einem Leis- tungsträger zu erbringende Reiseleis- tung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein An- spruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veran- stalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmun- gen berufen. 15.3. Auf Ziff. 14.8. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 16. Verjährung - Geltendmachung 16.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber STEWA Touristik GmbH unter der angegebenen Anschrift oder klartext@stewa.de oder dem Reisevermittler, der die Buchung vor- genommen hat, geltend zu machen. 16.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz), verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 17. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrt- unternehmens Die EU-Verordnung zur Unterrich- tung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunterneh- mens verpflichtet den Reiseveran- stalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde- rungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Flugge- sellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveran- stalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesell- schaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flug- gesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher„Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://transport.ec.europa. eu/transport-themes/eu-air-safety- list_en 18. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien 18.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbrin- ger stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reise- zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 18.2. Der Reisende erklärt sich ein- verstanden, angemessene Nutzungs- regelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inan- spruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auf- tretenden typischen Krankheitssymp- tomen das STEWA-Fahrerteam, die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Andere Fahrer des Busses sind nicht Vertre- ter von STEWA Touristik GmbH zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 19. Verbraucherstreitbeilegung STEWA Touristik GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwil- ligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucher- streitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für STEWA Touristik GmbH verpflichtend wür- de, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. 20. Datenschutz und Schluss­ bestimmungen 20.1. STEWA Touristik GmbH erhebt und verwendet perso- nenbezogene Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestim- mungen zu Verkauf, Vermittlung und Durchführung von Reisen und damit verbundenen Leistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenerhebung und Verwendung zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erfolgt nur nach Ihrer zuvor erklärten, ausdrücklichen Einwilli- gung. Näheres finden Sie in unserer vollständigen Datenschutzerklärung auf unserer Webseite. 20.2. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung 06.10.2025.

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