urlaubme - Sommer 2026
dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. 6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nachAblaufderFristenerfolgen,können,sofern ihreDurchführungüberhauptmöglichist,nurnach RücktrittvomPauschalreisevertraggemäßZiÆer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neu- anmeldungdurchgeführtwerden.Diesgiltnicht beiUmbuchungswünschen,dienurgeringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. LRkannbeiNichterreicheneinerMindestteil- nehmerzahlnachMaßgabefolgenderRegelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von LR beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichenUnterrichtungangegebensein. b) LR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) LR ist verpflichtet, dem Reisenden gegen- über die Absage der Reise unverzüglich zu er- klären, wenn feststeht, dass die Reise wegen NichterreichenderMindestteilnehmerzahlnicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von LR später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, später als 14 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von 2 bis 6 Tagen und später als 8 Tage vor Reisebeginn bei Tagesreisen ist unzulässig. 7.2. WirddieReiseausdiesemGrundnichtdurch- geführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleisteteZahlungenunverzüglichzurück,ZiÆer 5.6. gilt entsprechend. 8.KündigungausverhaltensbedingtenGründen 8.1. LRkanndenPauschalreisevertragohneEin- haltungeinerFristkündigen,wennderReisende ungeachteteinerAbmahnungvonLRnachhaltig störtoderwennersichinsolchemMaßvertrags- widrigverhält,dassdiesofortigeAufhebungdes Vertragesgerechtfertigtist.Diesgiltnicht,soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationsp¯ichten von LR beruht. 8.2. Kündigt LR, so behält LR den Anspruch auf den Reisepreis; LR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LR aus einer an- derweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenenLeistungerlangt,einschließlichder vondenLeistungsträgerngutgebrachtenBeträge. 9. Obliegenheiten des Reisenden 9.1. Reiseunterlagen DerReisendehatLRoderseinenReisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reise- unterlagen(z.B.Flugschein,Hotelgutschein)nicht innerhalb der von LRmitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht,sokannderReisendeAbhilfeverlangen. b) Soweit LR infolge einer schuldhaften Unter- lassungderMängelanzeigenichtAbhilfeschaÆen konnte,kannderReisendewederMinderungsan- sprüchenach§651mBGBnochSchadensersatz- ansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verp¯ichtet, seine Mängel- anzeige unverzüglich dem Vertreter von LR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von LR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,sindetwaigeReisemängelanLRunter dermitgeteiltenKontaktstellevonLRzurKenntnis zubringen;überdieErreichbarkeitdesVertreters von LR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in derReisebestätigungunterrichtet.DerReisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von LR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung WillderReisendedenPauschalreisevertragwegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er LR zuvor eine an- gemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Diesgiltnurdannnicht,wenndieAbhilfevonLR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. DievertraglicheHaftungvonLRfürSchäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des KörpersoderderGesundheitresultierenundnicht schuldhaftherbeigeführtwurden,istaufdendrei- fachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. LR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-undSachschädenimZusammenhang mitLeistungen,diealsFremdleistungenlediglich vermitteltwerden(z.B.vermittelteAus¯üge,Sport- veranstaltungen,Theaterbesuche,Ausstellungen), wenndieseLeistungeninderReiseausschreibung undderReisebestätigungausdrücklichundunter Angabe der Identität und Anschrift des vermit- telten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von LR sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 10.3. LRhaftetjedoch,wennundsoweitfüreinen SchadendesReisendendieVerletzungvonHin- weis-, Aufklärungs- oder Organisationsp¯ichten von LR ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGBhatderReisendegegenüberLRgeltendzu machen. Die Geltendmachung kann auch über denReisevermittlererfolgen,wenndiePauschal- reiseüberdiesenReisevermittlergebuchtwar.Die in§651iAbs.(3)BGBaufgeführtenvertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh- rungbeginntmitdemTag,andemdieReisedem Vertragnachendensollte.EineGeltendmachung in Textformwird empfohlen. 12.Pass-,Visa-undGesundheitsvorschriften 12.1. LR wird den Reisenden über allgemeine Pass-undVisaerfordernissesowiegesundheits- polizeilicheFormalitätendesBestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Er- langung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Reisende ist verantwortlich für das BeschaÆen und Mitführen der behördlich not- wendigen Reisedokumente, eventuell erforder- liche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der NichtbeachtungdieserVorschriftenerwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn LR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. LRhaftetnichtfürdierechtzeitigeErteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende LR mit der Besorgung beauftragt hat, esseidenn,dassLReigeneP¯ichtenschuldhaft verletzt hat. 13. Besondere Regelungen im Zusammen- hang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die ver- einbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nachMaßgabederzumjeweiligenReisezeitpunkt geltendenbehördlichenVorgabenundAu¯agen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -be- schränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu be- achten und imFalle von auftretenden typischen KrankheitssymptomendieReiseleitungundden Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von LRgem.ZiÆer9.2c)nichtVertretervonLRzurEnt- gegennahmevonMeldungenundReklamationen. 13.3. Durch die vorstehenden Regelungen blei- ben die Rechte des Reisenden aus §651i BGB unberührt. 14. Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1. LRweistimHinblickaufdasGesetzüberVer- braucherstreitbeilegungdaraufhin,dassLRnicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucher- streitbeilegung zukünftig für LR verp¯ichtend würde,informiertLRdiedementsprechendbetrof- fenenVerbraucherhierüber ingeeigneterForm. 14.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder SchweizerStaatsbürgersind,wirdfürdasgesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und LR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Rei- sende können LR ausschließlich am Sitz von LR verklagen. 14.3. Für Klagen von LR gegen Reisende, bzw. VertragspartnerdesPauschalreisevertrages,die Kau¯eute, juristische Personen des öÆentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts- ort imAuslandhaben,oderderenWohnsitzoder gewöhnlicherAufenthalt imZeitpunktderKlage- erhebungnichtbekanntist,wirdalsGerichtsstand der Sitz von LR vereinbart. ©DieseReisebedingungensindurheberrechtlich geschützt;BundesverbandDeutscherOmnibus- unternehmer e. V. und TourLaw - Noll / Hütten / DukicRechtsanwälte,Stuttgart|München,2025 Reiseveranstalter:Lambert-ReisenGmbH&Co. KG • Geschäftsführer: Ralf Lambert Handels- register Amtsgericht Saarbrücken HRA 51243 Gewerbegebiet Langwies D-66793 Saarwellingen-Schwarzenholz Telefon: 06838/9797-0 E-Mail: info@lambert-reisen.de www.sunshine-bus.de Stand dieser Fassung: Oktober 2025 Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Lambert-Reisen GmbH & Co. KG trägt die volle Verantwortung für die ordnungsge- mäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen Lambert-Reisen GmbH & Co. KG über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise in- begriÆen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriÆenen Reiseleistungen. • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontakt- stelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbin- dung setzen können. • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen. • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel TreibstoÆpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vor- gesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisen- de vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktre- ten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kosten- erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, bei- spielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme be- stehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zah- lung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurück- treten. • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschal- reise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bun- desrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Er- bringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaÆen. • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwie- rigkeiten bendet. • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reise- veranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pau- schalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Lambert-Reisen GmbH & Co. KG hat eine Insolvenzabsicherung mit der tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenen- falls die zuständige Behörde (tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Telefon: 040 - 244 288 0, Mail: service@ tourvers.de ) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Lam- bert-Reisen GmbH & Co. KG verweigert werden. Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu nden ist: www. umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de REISEBEDINGUNGEN 129
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